BFG Satzung
Satzung der Sportschule B.F.G. Kirchlengern e. V.
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt nach Eintagung in das Vereinsregister den Namen Sportschule BFG Kirchlengern e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Kirchlengern.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr.
Der Verein kann sich Dachverbänden anschliessen.
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes werden die Trainingsgeräte verkauft. Der Erlös und das Vereinsvermögen wird unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigem Zweck gespendet. Der Zweck des Vereins dient der sportlichen und gesundheitlichen Weiterbildung - sowie dem geistigen und körperlichem Training.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den fairen Kampfsport aktzeptiert und sich an dessen Regeln hält.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags braucht er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten eingehalten werden muß. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlußes beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen einen Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder Stunden.
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden nebst Schatzmeister oder Schriftführer.
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats
Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgendem Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.